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   OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04   

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https://dejure.org/2004,18382
OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04 (https://dejure.org/2004,18382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2004 - 25 U 33/04 (https://dejure.org/2004,18382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2004 - 25 U 33/04 (https://dejure.org/2004,18382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers bei Auftreten eines Schadens durch die Aufdeckung von stillen Reserven durch die Übertragung von Kommanditanteilen an einer Firma auf eine andere Firma; Vermeidung von steuerlichen Nachteilen im Falle einer ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Was den Schaden betrifft, geht die Auffassung der Berufung, die aus einer vermeidbaren Aufdeckung stiller Reserven resultierende Steuerlast bedeute keinen Schaden, ebenso fehl, vgl. BGH NJW 2004, 444, wie ihre Meinung, Steuervorteile bei der GmbH müssten gegen gerechnet werden, vgl. BGH NJW 1998, 1486f (für den umgekehrten Fall = Anrechnung von Vorteilen des Gesellschafters bei der GmbH).

    (Soweit die Berufung zur Prüfung stellt, ob diese Kosten als Prozesskosten und nicht als selbständiger Schaden anzusetzen sind, steht es dem Kläger frei, ob er diesen Schaden im Rahmen der Hauptsache oder im Rahmen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs geltend macht, BGH NJW 2004, 444.).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Indessen ist der Schadenersatzanspruch bei Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Interesse an der Richtigkeit der Auskunft beschränkt, BGH NJW 1998, 982f, NJW 1992, 555f. Der Kläger hat im Vorprozess geltend gemacht, er sei dem Rat der Beklagten gefolgt, weil er gemeint habe, durch eine halbe Steuerzahlung dem Unternehmen künftig über Abschreibungsvorteile den doppelten Liquiditätsvorteil zu verschaffen.

    Die hier vorgenommene Haftungsbeschränkung wohnt demgegenüber dem geltend gemachten Anspruch selbst inne, weil sie letztlich daraus herzuleiten ist, dass der Haftungsumfang durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird, vgl. BGH NJW 1992, 555f. Der Ausspruch des Feststellungsurteils, wonach der Schaden aus der Aufdeckung der stillen Reserven zu erstatten ist, hindert deshalb eine Berücksichtung dieser inneren Begrenzung des Schadenersatzanspruches nicht.

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Was den Schaden betrifft, geht die Auffassung der Berufung, die aus einer vermeidbaren Aufdeckung stiller Reserven resultierende Steuerlast bedeute keinen Schaden, ebenso fehl, vgl. BGH NJW 2004, 444, wie ihre Meinung, Steuervorteile bei der GmbH müssten gegen gerechnet werden, vgl. BGH NJW 1998, 1486f (für den umgekehrten Fall = Anrechnung von Vorteilen des Gesellschafters bei der GmbH).
  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 286/96

    Berechnung des Vertrauensschadens aus einer unzutreffenden Auskunft

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Indessen ist der Schadenersatzanspruch bei Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Interesse an der Richtigkeit der Auskunft beschränkt, BGH NJW 1998, 982f, NJW 1992, 555f. Der Kläger hat im Vorprozess geltend gemacht, er sei dem Rat der Beklagten gefolgt, weil er gemeint habe, durch eine halbe Steuerzahlung dem Unternehmen künftig über Abschreibungsvorteile den doppelten Liquiditätsvorteil zu verschaffen.
  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 215/94

    Umfang der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Dass dies geschehen wäre, kann von den Beklagten wegen der Präklusionswirkung des Feststellungsurteils damit in diesem Rechtsstreit nicht mehr in Frage gestellt werden, vgl. auch BGH NJW-RR 96, 826.
  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

    Auszug aus OLG Hamm, 15.09.2004 - 25 U 33/04
    Zwar können Haftungsbegrenzungen, wenn ein Feststellungsurteil unbegrenzte Haftung ausspricht, im Folgeprozess im allgemeinen nicht mehr geltend gemacht werden, BGH NJW 1979, 1046ff, Zöller, ZPO, § 322 Rz. 10. Dabei geht es aber um ausserhalb des Anspruchs liegende, anderweitig kodifizierte Haftungsbegrenzungen, wie z.B. die gesetzlichen Mindestdeckungssummen des § 3 PflVersG i.V.m. § 158 c Abs. 3 VVG oder des § 12 StVG.
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